Das Land Baden-Württemberg bietet ab sofort ein neues Förderprogramm für netzdienliche Batteriespeicher in Verbindung mit einer neu zu errichtenden Photovoltaikanlage an. Wir erklären, wie hoch die Förderung ausfällt, welche Voraussetzungen Sie erfüllen müssen, für wen sich das Förderprogramm lohnt und was sich 2019 ändert.
[Update, 11. Juli 2019] WICHTIGER HINWEIS: Am 11. Juli 2019 gab das Land Baden-Württemberg bekannt, dass aufgrund der hohen Nachfrage nach Stromspeichern der Fördertopf voll ausgeschöpft ist und keine neuen Anträge mehr bewilligt werden können. Selbiges gilt für die KfW-Förderung, die bereits zum 31. Dezember 2018 ausgelaufen ist. Dennoch ist die Nachfrage nach modernen Hochvolt-Stromspeichern weiterhin extrem hoch, so dass die Lieferzeiten aktuell bei 3 bis 6 Monaten liegen.
Was wird gefördert?
Mit dem Förderprogramm „Netzdienliche Photovoltaik-Batteriespeicher“ will das Land Baden-Württemberg den Bau von neuen Photovoltaikanlagen fördern. Gefördert werden deshalb Investitionen in einen stationären, netzdienlichen Stromspeicher in Verbindung mit einer neu zu errichtenden, an das Verteilnetz angeschlossenen Photovoltaikanlage.
Das Land fördert:
- “Heimspeicher” in Verbindung mit einer Photovoltaikanlage mit bis zu 30 Kilowatt Peak (kWp) Leistung.
- „Gewerbespeicher“ in Verbindung mit einer Photovoltaikanlage mit mehr als 30 kWp Leistung.
Wie hoch ist die Förderdung für Stromspeicher?
Die Förderhöhe richtet sich nach der nutzbaren Kapazität des Stromspeichers sowie der maximalen Gesamtleistung der Photovoltaikanlage. Zudem ist das Förderprogramm „Netzdienliche Photovoltaik-Batteriespeicher“ auf die Jahre 2018 und 2019 beschränkt, wobei das Land Baden-Württemberg im laufenden Jahr mehr Fördergelder zur Verfügung stellt als 2019.
Förderhöhe | Speicher in Verbindung mit PV-Anlage ≤ 30 kWp | Speicher in Verbindung mit PV-Anlage > 30 kWp |
---|---|---|
2018 | 300 Euro / kWh nutzbarer Kapazität | 400 Euro / kWh nutzbarer Kapazität |
2019 | 200 Euro / kWh nutzbarer Kapazität | 300 Euro / kWh nutzbarer Kapazität |
Maximale Förderhöhe je Vorhaben | Maximale Förderhöhe je Vorhaben | |
2018 | 7.500 Euro | 60.000 Euro |
2019 | 5.000 Euro | 45.000 Euro |
Wichtig: Die Förderung wird pro Batteriespeicher in Euro je Kilowattstunde (kWh) nutzbarer Speicherkapazität des Batteriespeichers gewährt, ist jedoch auf maximal 30 Prozent der Nettoinvestitionskosten des Batteriespeichersystems begrenzt.
Neu ab 01. Februar 2019:
- Verknüpfung mit Elektromobilität: Es wird künftig ein Bonus von 500 Euro für einen netzdienlichen/lastmanagementfähigen Elektrofahrzeugladepunkt gewährt.
- PV-Anlagen von 10 bis 14 kWp: Photovoltaikanlagen zwischen 10 und 14 Kilowattpeak installierter Nennleistung werden mit 400 Euro zusätzlich gefördert.
- Prognosebasiertes Batteriemanagementsystem: Der Bonus für prognosebasierte Batteriemanagementsysteme wird entfallen. Ein prognosebasiertes Batteriemanagementsystem wird Fördervoraussetzung für Vorhaben mit PV-Anlagen mit einer installierten Nennleistung bis 10 kWp.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Um das Förderprogramm für Batteriespeicher in Anspruch nehmen zu können, müssen Sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Dazu zählen unter anderem folgende Punkte:
- das Vorhaben darf zum Zeitpunkt der Bewilligung noch nicht begonnen haben.
- Stromspeicher und Photovoltaikanlage müssen stationär in Baden-Württemberg installiert sein und für mindestens 5 Jahre zweckentsprechend verwendet werden.
- Neu ab 01. Februar 2019: Das Verhältnis von Nennleistung der Photovoltaikanlage zur nutzbaren Speicherkapazität
muss mindestensdarf bis zu 1,2 kWp je 1 kWh betragen. Der Einbau eines größeren Speichers ist somit erlaubt. Die das Verhältnis übersteigende Speicherkapazität wird nicht gefördert. - Es dürfen keine anderen Förderungen des Landes Baden-Württemberg bezogen werden. Die Förderung kann allerdings mit anderen öffentlichen Förderungen kumuliert werden (zum Beispiel KfW-Förderung „Erneuerbare Energien – Speicher“ des Bundes).
- Die maximale Leistungsabgabe der Photovoltaikanlage am Netzanschlusspunkt darf bei Photovoltaikanlagen mit bis zu 30 kWp Leistung 50 Prozent, bei Anlagen mit mehr als 30 kWp Leistung 60 Prozent der installierten Leistung der PV-Anlage betragen. Die Verpflichtung zur Leistungsbegrenzung besteht dauerhaft für die gesamte Lebensdauer der Anlage, mindestens aber für 20 Jahre.
- Neu ab 01. Februar 2019: Sind Photovoltaikanlagen mit technischen Einrichtungen ausgestattet, die die Pflicht nach § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EEG (ferngesteuerte Reduzierung der Einspeiseleistung bei Netzüberlastung durch Netzbetreiber) erfüllen, entfällt künftig die Wirkleistungsbegrenzung.
Für wen lohnt sich das Stromspeicher-Förderprogramm?
Im Gegensatz zu den anderen Fragen gibt es hier keine allgemein gültige Antwort: Zu den Voraussetzungen für das Förderprogramm „Netzdienliche Photovoltaik-Batteriespeicher“ zählt unter anderem die Verpflichtung zur Leistungsbegrenzung. Das bedeutet, dass Sie sich dazu verpflichten, die maximale Leistungsabgabe Ihrer Photovoltaikanlage am Netzanschlusspunkt auf 50 Prozent (im privaten Bereich) zu begrenzen. Damit möchte der Gesetzgeber eine Überlastung des Stromnetzes zur Spitzenzeiten vermeiden.
Das Problem dabei: Falls Ihr Stromspeicher im Sommer zur Mittagszeit gefüllt ist und sie den überschüssigen Strom auch nicht im Haus verbrauchen können, können Sie ihn – aufgrund der Leistungsbegrenzung – auch nicht (gewinnbringend) ins Netz einspeisen. Das wiederum wirkt sich auf die Wirtschaftlichkeit der gesamten Photovoltaikanlage aus. Ob diese “Verluste” durch die kumulierten Zuschüsse aus dem Förderprogramm „Netzdienliche Photovoltaik-Batteriespeicher“ und der KfW-Förderung „Erneuerbare Energien – Speicher“ ausgeglichen werden, hängt vom Einzelfall (Speichergröße, Gesamtleistung der Photovoltaikanlage, Eigenverbraucht, etc.) ab.
Neu ab 01. Februar 2019: Interessant ist das Förderprogramm ab 1. Februar 2019 unter anderem für kleinere Gewerbeanlagen mit ferngesteuerter Reduzierung der Einspeiseleistung:
- Anlagenleistung von 36,4 kWp. Damit liegen Sie über 30 kWp und qualifizieren sich für die höchste Speicherförderung (>30 kWp bis zu 45.000 Euro).
- durch den Einsatz eines Wechselrichter <30 kW reicht ein normaler PV-Zählerschrank, es ist keine Wandlermessung notwendig.
- entscheiden Sie sich für drei Stromspeicher à 10 kWh, erreichen Sie die maximale Förderung für 30 kWh in Höhe von 9000 Euro erhalten – und das ohne 60%-Kappung.
Unsere Experten erstellen Ihne gerne auch für Ihre Photovoltaikanlage eine individuelle Wirtschaftlichkeitsberechnung und prüfen für Sie, ob und wenn ja welche Förderung sich für Sie lohnt.